Regelungen zum Unterrichtsbesuch


Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

 

 

um Schulversäumnisse möglichst gering zu halten, bitten wir Sie um Beachtung folgender Regelungen, die bei uns an der Realschule Heubach gelten.

 

„Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.“ So steht es im § 1 der Schulbesuchsverordnung. Die Verantwortung, dass dies auch geschieht, liegt bei den Erziehungsberechtigten.

 

Ist ein Schüler/eine Schülerin am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes (z. B. Krankheit) unverzüglich mitzuteilen. Diese Entschuldigungspflicht liegt bei den Erziehungsberechtigten. Dies gilt auch für solche Fächer, die erst am Nachmittag stattfinden (z.B. Sport, Natur + Technik, Mensch + Umwelt usw.).

 

Sie können diese Entschuldigung gerne telefonisch (Tel. 180811) über das Sekretariat erledigen. Sie sollten dann aber spätestens am dritten Tag die schriftliche Entschuldigung nachreichen! Eine solche Vorlage finden Sie am Ende dieser Seite, die sie ausdrucken und ausfülen können.

 

Bei Verhinderung von mehr als 10 Tagen sollten Sie bitte eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

 

Bei Befreiung aus gesundheitlichen Gründen (z. B. vom Sportunterricht) ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich. Daraus sollte hervorgehen, ob es sich um eine generelle Befreiung oder eingeschränkte Teilnahme handelt und für welchen Zeitraum sie gelten soll.

 

Gemäß § 4 der Schulbesuchsverordnung ist „eine Beurlaubung vom Besuch der Schule lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich“. Beurlaubungsgründe, die anerkannt werden, sind in der Verordnung aufgezählt.

 

Nicht dazu zählen Verlängerungen des Erholungsurlaubs der Eltern o. ä.. Für Ihre Urlaubsplanung steht Ihnen der Ferienplan der Schule rechtzeitig zur Verfügung.

 

Sind Schüler/innen bei einer Leistungsfeststellung (Klassenarbeit etc.) nicht entschuldigt, befreit oder beurlaubt, führt dies in jedem Fall zu einer Bewertung mit der Note „ungenügend“ (Notenverordnung § 8, Abs. 6). Um Probleme zu vermeiden, gilt für Krankheitstage mit angesagter Klassenarbeit folgende Regelung:

 

1.       Telefonische Krankmeldung durch einen Erziehungsberechtigten (kein Fax)

2.       Nachreichen einer schriftlichen Krankmeldung spätestens am 3. Tag

 

Bei Unklarheiten sind Schulleitung und Lehrer gerne zu einer Beratung bereit. Rufen Sie doch einfach an oder erkundigen Sie sich beim Klassenlehrer Ihres Kindes.

 

Eine erfolgreiche Unterrichtsarbeit ist nur durch regelmäßigen Unterrichtsbesuch möglich. Helfen Sie Ihren Kindern auch damit, indem Sie dies unterstützen.

 

 

Mit  freundlichem Grüßen,

                                                                                                    

B. Gold

(Kommissarische Schulleiterin)

 


Vorlage für eine schriftliche Entschuldigung

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